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Arbeit & Vertrag

Arbeitsvertrag und Probezeit prüfen

Das Schweizer Obligationenrecht setzt Grundregeln für Probezeit und Kündigung. Vertrag, GAV oder NAV können diese Regeln jedoch in zulässigem Rahmen verändern.

Geprüft: 8. September 2026Primärquellen: SECO und ORGeltungsbereich: privates Arbeitsrecht

Kurzantwort: Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt gesetzlich der erste Monat als Probezeit. Schriftlich, durch GAV oder NAV kann sie wegbedungen oder bis auf höchstens drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist sieben Kalendertage, nicht Arbeitstage.

Was sollte vor der Unterschrift geprüft werden?

  • Funktion, Arbeitsort und Beschäftigungsgrad
  • Bruttojahreslohn, 13. Monatslohn und variable Vergütung
  • Probezeit und Kündigungsfristen
  • Ferien, Überstunden und Arbeitszeitregelung
  • Pensionskasse und Versicherungen
  • anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag
  • allfällige Konkurrenz-, Geheimhaltungs- oder Bonusklauseln

Gerade bei einem Wechsel in die Schweiz wird häufig nur auf den Lohn geschaut. Praktisch heikel sind aber oft die Regeln rund um Probezeit, Kündigung, Arbeitsort und anwendbare Kollektivregeln.

Wie lange dauert die Probezeit?

Nach der SECO-Orientierung gilt bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gesetzlich der erste Monat als Probezeit. Durch schriftliche Abrede, GAV oder NAV kann sie wegbedungen oder auf höchstens drei Monate verlängert werden. Eine länger vereinbarte Probezeit gilt trotzdem nur bis zur zulässigen Höchstdauer.

Für befristete Arbeitsverhältnisse besteht nicht automatisch eine gesetzliche Probezeit; sie kann aber vereinbart werden. Beim Lehrvertrag gelten Sonderregeln.

Welche Kündigungsfrist gilt während der Probezeit?

SECO und OR Art. 335b nennen während der Probezeit eine Kündigungsfrist von sieben Kalendertagen. Die Kündigung kann auf jeden beliebigen Tag enden, sofern nichts anderes zulässig vereinbart wurde. Besonders wichtig: Die Kündigung muss der Gegenpartei noch während der Probezeit zugehen. Das Ende der Frist darf danach liegen.

Typischer Irrtum: Sieben Tage sind sieben Kalendertage – nicht sieben Arbeitstage. Massgeblich ist auch nicht das Datum des Poststempels, sondern der Zugang der Kündigung.

Verlängert sich die Probezeit bei Krankheit oder Unfall?

Ja. Wird die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder die Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht effektiv verkürzt, verlängert sie sich nach SECO-Angaben entsprechend. Diese Verlängerung kann über drei Monate hinausreichen, obwohl die ordentliche vereinbarte Probezeit grundsätzlich höchstens drei Monate beträgt.

Das ist für die Praxis besonders relevant, weil viele Arbeitnehmende fälschlich annehmen, die Probezeit ende zwingend kalendarisch am ursprünglich vereinbarten Datum.

Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?

Nach der SECO-Orientierung reicht grundsätzlich auch eine mündliche Kündigung, sofern Vertrag, GAV oder NAV nicht Schriftform verlangen. Aus Beweisgründen ist eine nachvollziehbare schriftliche Zustellung aber regelmässig die sicherere Lösung.

Wer sich auf mündliche Absprachen verlässt, schafft oft genau dann Unsicherheit, wenn Fristen oder der rechtzeitige Zugang später bestritten werden.

Praxispunkte, die oft übersehen werden

  • Probezeit und Kündigungsfrist sind nicht dasselbe. Die Frist läuft innerhalb eines bestimmten Statusfensters.
  • GAV und NAV können sehr relevant sein. Wer nur den Einzelvertrag liest, übersieht oft verbindliche Zusatzregeln.
  • Krankheit kann den Zeitplan verändern. Die Probezeit endet nicht immer zum erwarteten Kalenderdatum.
  • Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse folgen oft anderen Regeln. Die SECO-FAQ sind vor allem Orientierung für privatrechtliche Verträge.

Ergänzend relevant sind oft auch Quellensteuer in der Schweiz und Anmeldung nach dem Zuzug.

Häufige Fragen

Sind sieben Tage sieben Arbeitstage?
Nein. Die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit umfasst sieben Kalendertage.
Kann eine Probezeit sechs Monate dauern?
Für gewöhnliche privatrechtliche Arbeitsverhältnisse grundsätzlich nicht. Die Probezeit kann in der Regel höchstens drei Monate betragen; besondere Konstellationen wie der Lehrvertrag folgen Sonderregeln.
Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?
Nicht zwingend. Fehlt eine Schriftformvorschrift, reicht grundsätzlich auch eine mündliche Kündigung. Aus Beweisgründen ist die schriftliche Zustellung aber meist sinnvoller.

Offizielle Quellen

Diese Seite bietet allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse sowie einzelne GAV- oder NAV-Regeln können abweichen.